Der Verwaltungsausschuss ist das Organ zur Überwachung sowohl der administrativen als auch der finanziellen Geschäftsführung des Generalsekretärs.
Um einer möglichen Erweiterung der Mitgliedstaaten der OTIF Rechnung zu tragen, besteht der Verwaltungsausschuss gemäß COTIF 1999 (Artikel 15) aus einem Drittel der Mitgliedstaaten; die Schweizerische Eidgenossenschaft verfügt nicht mehr über einen ständigen Sitz.
Die Generalversammlung bezeichnet, unter Berücksichtigung insbesondere einer angemessenen geographischen Verteilung, für eine Amtszeit von drei Jahren nicht nur die Mitglieder des Verwaltungsausschusses, sondern auch für jedes Mitglied ein Ersatzmitglied. Sie wählt auch den Mitgliedstaat, der den Vorsitz des Verwaltungsausschusses führt.
Das Ersatzmitglied wird automatisch Mitglied des Verwaltungsausschusses für den Rest der Amtszeit des Verwaltungsausschusses wenn der Sitz des Mitglieds frei wird, aber auch wenn das Stimmrecht des Mitglieds ausgesetzt ist oder das Mitglied an zwei aufeinander folgenden Tagungen des Verwaltungsausschusses nicht teilnimmt, ohne sich von einem anderen Mitglied des Verwaltungsausschusses vertreten zu lassen. Wird ein Ersatzmitglied während einer Amtszeit Mitglied des Verwaltungsausschusses, so ist es für die folgende Amtszeit als Mitglied des Ausschusses zu bezeichnen. Ein Mitgliedstaat darf dem Verwaltungsausschuss jedoch nicht mehr als zwei aufeinander folgende volle Amtszeiten angehören.
Der Vorsitzende (Artikel 15 § 9) beruft den Verwaltungsausschuss mindestens einmal pro Jahr sowie auf Antrag entweder von vier seiner Mitglieder oder des Generalsekretärs ein. Wie unter dem System des COTIF 1980 wird er den Mitgliedern des Ausschusses den Entwurf der Tagesordnung übermitteln, in den Grenzen und unter den Bedingungen, die in der Geschäftsordnung des Verwaltungsausschusses festgelegt sind, die dringlichen Fragen, die zwischen den Tagungen auftreten, behandeln und das Sitzabkommen unterzeichnen. Der Revisionsausschuss sprach sich jedoch gegen die Institutionalisierung der Funktion des Vorsitzenden des Verwaltungsausschusses als eigenes Organ aus.
Dem Verwaltungsausschuss obliegt es insbesondere, das Sitzabkommen zu schließen und die höheren Bediensteten der Organisation zu ernennen, das Personalstatut der Organisation zu erstellen, die sachgemäße Anwendung des COTIF und der von den anderen Organen gefassten Beschlüsse zu überwachen, das jährliche Arbeitsprogramm, den jährlichen Voranschlag, den Geschäftsbericht und die Jahresrechnung der Organisation zu genehmigen und schließlich im Hinblick auf die Generalversammlung, die seine Zusammensetzung zu bestimmen hat, einen Tätigkeitsbericht zu verfassen sowie Vorschläge zu seiner Neubestellung zu machen und sie den Mitgliedstaaten mitzuteilen.
Das COTIF 1999 hat darüber hinaus die Zuständigkeiten des Verwaltungsausschusses angepasst und erweitert. So wird er zum Beispiel eine Ordnung für das Rechnungswesen und die Buchführung der Organisation aufstellen, der Übernahme von Verwaltungsaufgaben durch die Organisation zustimmen und die in diesem Zusammenhang fälligen besonderen Beiträge festsetzen, bei Streitigkeiten zwischen einem Mitgliedstaat und dem Generalsekretär hinsichtlich seiner Funktion als Depositar entscheiden und über Anträge auf Ruhen der Mitgliedschaft entscheiden. Hingegen wird es der Generalversammlung obliegen, den Generalsekretär zu wählen, während unter dem System des COTIF 1980, der Verwaltungsausschuss nicht nur die höheren Bediensteten, sondern auch den Generaldirektor des ehemaligen Zentralamtes ernannte.
Mitglied | Ersatzmitglied |
Algerien | Marokko |
Österreich | Ungarn |
Bulgarien | Rumänien |
Finnland | Dänemark |
Frankreich | Deutschland |
Italien | Griechenland |
Lettland | Estland |
Mazedonien (EJR) | Albanien |
Niederlande (Vorsitz) | Luxemburg |
Portugal | Irland |
Vereinigtes Königreich | Spanien |
Serbien | Bosnien-Herzegowina |
Schweden | Norwegen |
Schweiz | Liechtenstein |
Ukraine | Polen |
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