Artikel 28ff COTIF 1999 sieht ein Schiedsgericht vor, dem Streitigkeiten völkerrechtlicher oder zivilrechtlicher Art betreffend die Auslegung und Anwendung dieses Übereinkommens – einschließlich des Protokolls über die Vorrechte und Immunitäten der Organisation - und Streitigkeiten betreffend die Anwendung der Anhänge zum Übereinkommen unterbreitet werden können.
Hinsichtlich der Streitigkeiten zwischen Mitgliedstaaten oder Mitgliedstaaten und der Organisation (völkerrechtliche Streitigkeiten) kann das Schiedsgericht auf Ersuchen einer der Parteien eingeschaltet werden, wobei die Zusammensetzung des Schiedsgerichtes und das Verfahren durch die Parteien selbst bestimmt wird.
Übrige Streitigkeiten, die nicht gütlich beigelegt oder der Entscheidung der ordentlichen Gerichte unterbreitet worden sind, können im Einverständnis der beteiligten Parteien dem Schiedsgericht vorgelegt werden. Das Verfahren ist in Artikel 29 bis 32 COTIF 1999 geregelt. Die Schiedssprüche des Schiedsgerichtes sind endgültig, d.h. eine Nachprüfung des Inhaltes, also in der Sache, ist nicht zulässig, und sie sind in den Mitgliedstaaten vollstreckbar.
Der Generalsekretär stellt eine Liste der Schiedsrichter auf und hält sie auf dem Laufenden. Jeder Mitgliedstaat kann zwei seiner Staatsangehörigen, die Sachverständige des internationalen Beförderungsrechtes sind, in die Liste der Schiedsrichter eintragen lassen.
Sechs Mitgliedstaaten (Albanien, Irak, Portugal, Rumänien, Tschechische Republik, Slowakische Republik) haben einen Vorbehalt hinsichtlich der Anwendung der Bestimmungen betreffend die Schiedsgerichtsbarkeit gemäß Artikel 12 § 3 COTIF 1980 eingelegt (s. COTIF 1980, Erklärungen und Vorbehalte). Dieser Vorbehalt gilt bei Staaten, die das COTIF 1999 ratifiziert haben, auch für das COTIF 1999.
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