Zwischenstaatliche Organisation für den internationalen Eisenbahnverkehr
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Revisionsausschuss

Der Revisionsausschuss ist ein Organ, in dem grundsätzlich sämtliche Mitgliedstaaten vertreten sind und dessen Zuständigkeit sich auf die Änderung des Übereinkommens bzw. dessen Anhänge bezieht (s. Artikel 16, 17 und 33 § 4 COTIF 1999).

Der Revisionsausschuss wird vom Generalsekretär einberufen.

Einerseits entscheidet der Ausschuss selbst über Anträge auf Änderung des Übereinkommens, sofern es sich um Änderungen handelt, für die das vereinfachte Revisionsverfahren vorgesehen ist und die nicht der Generalversammlung zur Entscheidung vorgelegt werden müssen. Andererseits prüft er die Anträge auf Änderung des Übereinkommens, die der Generalversammlung zur Entscheidung vorzulegen sind.

Das vereinfachte Revisionsverfahren ermöglicht eine raschere Inkraftsetzung der vom Revisionsausschuss beschlossenen Änderungen, als dies bei den Beschlüssen der Generalversammlung der Fall ist. Bei diesem Verfahren sind die Beschlüsse des Revisionsausschusses endgültig, sofern nicht ein Viertel der Mitgliedstaaten Widerspruch erhoben hat. Die vom Revisionsausschuss beschlossenen Änderungen des Übereinkommens treten am ersten Tage des zwölften Monats nach deren Mitteilung an die Mitgliedstaaten in Kraft.

 

Weitere Informationen siehe unter Recht.



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