Seit dem Inkrafttreten des COTIF 1999 (1.7.2006) ist das Zentralamt für den internationalen Eisenbahnverkehr (OCTI) als Organ, das die Sekretariatsgeschäfte der Organisation besorgt, durch den Generalsekretär abgelöst.
Der Generalsekretär wird für einen Zeitraum von drei Jahren von der Generalversammlung gewählt.
Die Aufgaben des Generalsekretärs ergeben sich aus Artikel 21 COTIF. Sie umfassen insbesondere Folgendes:
Der Generalsekretär kann von sich aus Anträge zur Änderung des COTIF vorlegen.
Aufsichtsorgan hinsichtlich der Geschäftsführung des Generalsekretärs ist der Verwaltungsausschuss.
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