Rechtliche Grundlage
Der Fachausschuss für technische Fragen ist ein Organ der OTIF (s. Artikel 13 § 1 (f) COTIF 1999), in dem grundsätzlich sämtliche Mitgliedstaaten vertreten sind (s. Artikel 16 § 1 COTIF 1999). Seine Tätigkeit dient der Verwirklichung der Ziele der Organisation, die sich auf die Interoperabilität und technische Harmonisierung im Eisenbahnbereich sowie auf einheitliche Verfahren für die technische Zulassung von zur Verwendung im internationalen Verkehr bestimmten Eisenbahnmaterial beziehen (s. Artikel 2 § 1 (c) und (d) COTIF 1999).
Mitgliedstaaten, die eine Erklärung zu den Anhängen F (APTU) und G (ATMF) gemäß Artikel 42 § 1 Satz 1 COTIF 1999 abgegeben haben, können dem Ausschuss nicht als Mitglieder angehören, wenn dieser sich mit Änderungen der genannten Anhänge zum Übereinkommen befasst und darüber entscheidet. Ebenso haben Mitgliedstaaten, die eine Erklärung zu bestimmten Regelungen gemäß Artikel 9 APTU abgegeben haben, kein Stimmrecht hinsichtlich diesbezüglicher Beschlüsse des Ausschusses.
In beratender Funktion können auf Einladung des Generalsekretärs zusätzlich zu den Mitgliedstaaten, die dem Ausschuss nicht als Mitglieder angehören, andere interessierte Staaten oder internationale Organisationen und Verbände teilnehmen (z.B. OSShD, EU, UIC, UNIFE, UACF, UIP, CEN/CENELEC/ETSI).
Zuständigkeiten gemäß Artikel 20 § 1 COTIF 1999
Der Fachausschuss für technische Fragen
a) | entscheidet über die Validierung von technischen Normen oder bestimmten Teilen davon für Eisenbahnmaterial, das zur Verwendung im internationalen Verkehr bestimmt ist (Artikel 5 APTU); | |
b) | entscheidet über die Ausarbeitung, Annahme oder Änderung von einheitlichen technischen Vorschriften (ETV) für Teilsysteme des Eisenbahnsystems wie Infrastruktur, Rollmaterial und Energie (Artikel 33 § 6 COTIF 1999 sowie Artikel 4 § 2 und Artikel 6 APTU); | |
c) | beobachtet die Anwendung internationaler technischer Normen und Vorschriften für Eisenbahnmaterial, und prüft ihre Validierung oder Annahme gemäß den in Artikel 5 und 6 APTU vorgesehenen Verfahren; | |
d) | entscheidet gemäß Artikel 33 § 6 COTIF 1999 über Anträge auf Änderung des Übereinkommens; | |
e) | befasst sich mit allen weiteren Angelegenheiten, die ihm gemäß APTU und ATMF zur Behandlung zugewiesen sind. | |
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| Die Aufgaben unter e) umfassen unter anderem: | |
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Um als Grundlage für das OTIF-Zulassungssystem dienen zu können, müssen die einheitlichen technischen Vorschriften den TSI und Sicherheitsvorschriften der EU, die für die EU-Mitgliedstaaten zwingend sind, entsprechen.
Der Ausschuss kann zur Behandlung bestimmter Fragen Arbeitsgruppen einsetzen und hat zur Zeit eine ständige Arbeitsgruppe (WG TECH) zur Vorbereitung der Beschlüsse des Fachausschusses.
Weitere Informationen siehe unter Technik.
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