Die Generalversammlung (s. Artikel 14 COTIF 1999) ist das oberste Entscheidungsorgan der OTIF. Sie besteht aus Vertretern aller Mitgliedstaaten. Der Generalsekretär beruft die Generalversammlung alle drei Jahre ein. In bestimmten, im Übereinkommen vorgesehenen Fällen, kann die Generalversammlung auch außerhalb ihres regelmäßigen Tagungsrhythmus einberufen werden.
Die Generalversammlung bestimmt die Mitglieder des Verwaltungsausschusses sowie für jedes Mitglied ein Ersatzmitglied und bezeichnet den Mitgliedstaat, welcher den Vorsitz für eine Amtszeit von drei Jahren führt. Sie wählt auch den Generalsekretär für eine Amtszeit von drei Jahren. Sie setzt für einen Zeitraum von sechs Jahren den Höchstbetrag fest, den die jährlichen Ausgaben der Organisation in jeder Haushaltsperiode erreichen dürfen.
Die Generalversammlung entscheidet über Anträge auf Änderung des Übereinkommens, sofern es sich nicht um Anträge handelt, die vom Revisionsausschuss beschlossen werden können.
Der Generalversammlung obliegt es außerdem, über die Bedingungen des Beitritts einer regionalen Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit zu entscheiden. Beitrittsanträge und Assoziierungsgesuche von Staaten werden ihr nur unterbreitet, wenn mindestens fünf Mitgliedstaaten gegen den Beitritt bzw. die Assoziierung einen Einspruch erhoben haben.
Die Zuständigkeit der Generalversammlung umfasst ferner unter anderem Entscheidungen über die Übernahme weiterer Aufgaben durch die Organisation sowie die Übertragung von Aufgaben der Organisation auf eine andere zwischenstaatliche Organisation. |