Zwischenstaatliche Organisation für den internationalen Eisenbahnverkehr
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1.9.4: Ergänzende Vorschriften gemäß 1.9.2 a) und b)

Gemäß Abschnitt 1.9.4 muss die zuständige Behörde eines Mitgliedstaates das Sekretariat der OTIF über ergänzende Vorschriften nach Abschnitt 1.9.2 a) und b) unterrichten.

 



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