Zwischenstaatliche Organisation für den internationalen Eisenbahnverkehr
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1.8.5.2: Meldungen von Ereignissen mit gefährlichen Gütern gemäß 1.8.5

Gemäß Unterabschnitt 1.8.5.1 RID hat der Beförderer und gegebenenfalls der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur bei einem schweren Unfall oder Zwischenfall bei der Beförderung gefährlicher Güter sicherzustellen, dass der zuständigen Behörde des jeweiligen Mitgliedstaates ein Unfallbericht gemäß dem in Unterabschnitt 1.8.5.4 vorgeschriebenen Muster vorgelegt wird.

 

Gemäß Unterabschnitt 1.8.5.2 RID leitet der jeweilige Mitgliedstaat erforderlichenfalls einen Bericht an das Sekretariat der OTIF zur Information der übrigen Mitgliedstaaten weiter.

 

Das Sekretariat der OTIF veröffentlicht an dieser Stelle die Berichte über Ereignisse bei der Beförderung gefährlicher Güter, die ihm von den Mitgliedstaaten zugeleitet wurden. Für die Richtigkeit der Angaben sind die jeweiligen Mitgliedstaaten verantwortlich.

 

 

  

Bericht über Ereignisse bei der Beförderung gefährlicher Güter gemäß Abschnitt 1.8.5 RID/ADR

2009

 

Niederlande

« version révisée/überarbeitete Fassung/revised version »
24.09.2009
[76KB]

 

2006   

 

 

Österreich 

 

09.05.2006
[86KB]

 

2005   

 

 

Österreich

 

 

 

02.04.2005
[72KB]
 

 

 

 

Schweden

 

 

 

28.02.2005
[444KB]
 

 

 

2004   

 

 

Belgien

 

 

 

21.04.2004
[712KB]
 

 

 

 

Belgien

 

05.04.2004
[571KB]

 

 

2002 

Niederlande

20.08.2002
[57KB]



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