Gemäß Unterabschnitt 1.5.1.1 RID können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten untereinander vereinbaren, bestimmte Beförderungen auf ihren Gebieten unter zeitweiligen Abweichungen von den Vorschriften des RID zu genehmigen. Die zuständige Behörde, welche die Initiative zu einer solchen zeitweiligen Abweichung ergreift, teilt dem Sekretariat der OTIF den Text dieser Abweichung mit.
Das Sekretariat der OTIF veröffentlicht an dieser Stelle den Text der zeitweiligen Abweichung sowie die Liste der Mitgliedstaaten, die diese Abweichung unterzeichnet haben. Für die Richtigkeit der Angaben sind die jeweiligen Mitgliedstaaten verantwortlich.
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Versandstücke, Wagen und Container mit Stoffen, die bei der Beförderung eine Erstickungsgefahr darstellen
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Ersatz des Verweises auf die Norm EN ISO/IEC 17020:2004 durch einen Verweis auf die Norm EN ISO/IEC 17020:2012 (ausgenommen Absatz 8.1.3)
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Verpackungsanweisungen IBC 04 bis IBC 08
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Beförderung von Steinkohle in loser Schüttung
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Beförderung von Heizöl, schwer und Rückstandsheizöl
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Vibrationsprüfung von Großpackmitteln (IBC)
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Beförderung von UN 1057 FEUERZEUGE und UN 1057 NACHFÜLLPATRONEN FÜR FEUERZEUGE
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Beförderung calciumcarbidhaltiger Entschwefelungsmitteln der UN-Nummer 1402 (Calciumcarbid), Klasse 4.3, Verpackungsgruppe I
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Beförderung bestimmter Abfälle, die gefährliche Güter enthalten
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Anbringung von orangefarbenen Tafeln an Tragwagen, die für den Huckepackverkehr verwendet werden
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Beförderung von UN 1495 Natriumchlorat in Behälterwagen
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Beförderung von UN 2672 Ammoniaklösung in starren IBC und Kombinations-IBC
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