Gemäß Absatz 1.1.4.5.2 können die betroffenen Mitgliedstaaten für eine Teilstrecke, auf der ein Wagen anders als auf der Schiene befördert wird, vereinbaren, die Vorschriften des RID, gegebenenfalls ergänzt durch zusätzliche Vorschriften, anzuwenden. Der Mitgliedstaat, von dem die Initiative zum Abschluss der Vereinbarung ausgeht, teilt dem Sekretariat der OTIF den Text der Vereinbarung mit.
Dem Sekretariat wurden bisher keine derartigen Vereinbarungen zur Kenntnis gebracht.
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